Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen "Traditionssportverein Stahl Riesa e.V.", in der Kurzbezeichnung "TSV Stahl Riesa". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Riesa.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein wird anläßlich der Tradition und des 100. Jahrestages des Fußballs in Riesa neu gegründet.
  • Der Verein führt die Vereinsfarben blau und weiß.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
    • die Unterhaltung des Fußballsports entsprechend der möglichen Leistungen,
    • die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Sportstätten und Vereinsanlagen,
    • die Förderung von sportlichen Wettkämpfen, Übungen und Leistungen.
  • Die Vereinstätigkeit umfaßt die Bildung von verschiedenen Mannschaften vom Bereich "Kindermannschaft" bis "Alte Herren".
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren werden vertreten durch den gesetzlichen Vertreter.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Sollte das Präsidium einen Antrag ablehnen, ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  • Die Vereinsmitglieder unterscheiden sich in folgende Gruppen:
    • aktive Mitglieder,
    • passive Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder,
    • Fördermitglieder.

    Die "aktiven Mitglieder" sind Personen, welche die Möglichkeit der eigenen sportlichen Betätigung im Verein nutzen.

    Die "passiven Mitglieder" sind Personen, die den Verein finanziell, ideell oder in anderen, den Vereinszweck erfüllenden Aufgaben unterstützen.

    Auf Vorschlag des Präsidiums können Personen, welche sich um die Förderung des Fußballs und des Vereins besonders verdient gemacht haben, in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Fördermitglieder sind den Verein finanziell unterstützende Personen.

    Die aktiven und passiven Mitglieder des Vereins sowie die Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder mit den gleichen Rechten und Pflichten im Verein. Dies gilt auch für das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Wahlrecht von Mitgliedern unter 18 Jahren kann vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
  • Die Mitgliedschaft ist mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Bei minderjährigen Mitgliedern hat dies vom gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
  • Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat,
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied wird die Gelegenheit gegeben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen sowie der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, die erlassenen Vereinsvorschriften zu beachten, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu entrichten sowie sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  • Eine Aufnahmegebühr in den Verein ist nicht zu zahlen.
  • Die Höhe der Mitgliedsgebühr ist in der Beitragsordnung geregelt, welche auf Antrag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Mitgliedsgebühr befreit.
§ 7 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Präsidium
  • Dem Präsidium des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes mit ordnungsgemäßer Buchführung,
    • Erstellung und Pflege der Vereinsordnung zur reibungslosen Abwicklung der Vereinsarbeit.
  • Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister, sowie bis zu maximal weiteren 4 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Präsidiumsmitgliedern.
  • Der Präsident vertritt den Verein allein. Weiterhin vertreten den Verein der Vizepräsident gemeinsam mit dem Schatzmeister.

    Finanzielle Entscheidungen über 500,- Euro werden grundsätzlich zu zweit entschieden:
    • Präsident – Vizepräsident
    • Präsident – Schatzmeister
    • Vizepräsident – Schatzmeister
  • Mitglieder des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolger durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium zu wählen.
  • Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.
  • Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister zu unterschreiben.
  • Der Präsident regelt die Aufgabenverteilung der einzelnen Präsidiumsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan.
  • Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Aufrechterhaltung des Vereins- und Geschäftsberichtes, Kooperationen eingehen und Dienstleistungsverträge mit Dritten abschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Genehmigung zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern sowie Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
    • Wahl und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Präsidiums,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Mindestens einmal jährlich ist vom Präsidium eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  • Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Der Präsident kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das Präsidium ist zur Einladung von Gästen berechtigt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  • Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur "Ja"- und "Nein"-Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso der Beschluß über die Auflösung des Vereins.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünsigter Zwecke
  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident sowie der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Riesa, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, auch wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Riesa, den 31.03.2003

Letzte Änderung 31.03.2008

Inhalt-Abschluß-Grafik TSV Stahl Riesa
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